© Gunns Camp, Etienne Koenig
AGB

Allgemeine Reisebedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Cobra Verde Afrikareisen (nachfolgend Cobra Verde genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die AGB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese AGB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Cobra Verde bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit Cobra Verde ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistung gem. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist.

Diese AGB gelten ferner nicht für Verträge über Reisen, soweit der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem Cobra Verde einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen gem. § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen hat.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde COBRA VERDE den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung im Prospekt und dieser Allgemeinen Reisebedingungen von COBRA VERDE verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei elektronischen Anmeldungen bestätigt COBRA VERDE den Eingang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch COBRA VERDE zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. COBRA VERDE informiert sodann den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von COBRA VERDE vor, an das COBRA VERDE für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung einer Zahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

1.5 Cobra Verde weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Cobra Verde und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

1.6 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. COBRA VERDE hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

2. Zahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von COBRA VERDE diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich COBRA VERDE das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von COBRA VERDE vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch COBRA VERDE nicht mehr abgesagt werden kann.

2.2 Bei Zahlung per American Express Kreditkarte fällt ein transaktionsabhängiges Entgelt in Höhe von 2,5 % an.

2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

2.4 Werden auf den Reisepreis fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist COBRA VERDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.2 orientieren.

3. Vertragliche Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsabschluss

3.1 Die Leistungsverpflichtung von COBRA VERDE ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von COBRA VERDE, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von COBRA VERDE unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von COBRA VERDE nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von COBRA VERDE hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.3 COBRA VERDE behält sich in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. COBRA VERDE behält sich insbesondere ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält COBRA VERDE sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Rechte des Kunden

4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von COBRA VERDE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, sofern die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.3 Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 8% des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm von COBRA VERDE zu verlangen, wenn COBRA VERDE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem eigenen Reiseangebot anzubieten. Der Kunde hat die hier genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung von COBRA VERDE über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpassung dieser gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen, Abbruch der Reise durch den Kunden

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei COBRA VERDE. Es wird daher empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert COBRA VERDE den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von COBRA VERDE gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was COBRA VERDE durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. COBRA VERDE kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret (§ 651i Abs.2 BGB) oder pauschalisiert (§ 651i Abs.3 BGB) berechnen. COBRA VERDE kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:

a) allgemeine Stornopauschale

Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt - 15%
vom 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt – 20 %

vom 29 bis 22. Tag vor Reiseantritt - 30%
Vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt - 35%
Vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt - 50%
ab 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt - 80%

b) besondere Stornopauschale

Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

5.3 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, COBRA VERDE nachzuweisen, dass COBRA VERDE durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

5.4 COBRA VERDE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit COBRA VERDE das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist COBRA VERDE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

5.5 Statt zurückzutreten, kann der Kunde eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er COBRA VERDE zuvor anzuzeigen hat. COBRA VERDE kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der bisherige Kunde haften gegenüber COBRA VERDE als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

5.6 In Einzelfällen sind bis 6 Wochen vor Reisebeginn Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) auf einen späteren Reisetermin möglich, für die ein Umbuchungsentgelt von Euro 29,- erhoben wird. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen, die später als 6 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, sind nur nach Rücktritt vom Reisevertrag entsprechend der Rücktrittskostenregelung nach Ziffer 5.2, mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.

5.7 Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die COBRA VERDE ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die vom Kunde zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. COBRA VERDE wird sich bei den Leistungsträgern um die Erstattung etwa ersparter Aufwendungen bemühen. COBRA VERDE bezahlt an den Kunden - jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an COBRA VERDE zurückerstattet worden sind.

6. Rücktritt und Kündigung des Reiseveranstalters

6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann COBRA VERDE vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reiseausschreibung im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

6.2 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch COBRA VERDE nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann COBRA VERDE ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält COBRA VERDE den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, Kündigung

7.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (Hotel oder Rundreiseleitung) oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein.

7.2 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei COBRA VERDE die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. COBRA VERDE kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

7.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet COBRA VERDE innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von COBRA VERDE verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.4 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

7.5 Der Kunde hat COBRA VERDE zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutscheine, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets falsche Angaben (Daten des Kunden, Name, Anschrift etc.) enthalten.

7.6 Der Kunde ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort oder Abreiseflughafen verantwortlich.

7.7 Gepäckverspätung und -beschädigung:

a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch COBRA VERDE lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich COBRA VERDE gemäß den Ausführungen in Ziffer 7,1 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an COBRA VERDE entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß Ziffer 7.7a).

8. Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbeschränkung

8.1 Die vertragliche Haftung von COBRA VERDE für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit COBRA VERDE für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen COBRA VERDE gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet COBRA VERDE bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

8.2 COBRA VERDE haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von COBRA VERDE sind. COBRA VERDE haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens COBRA VERDE ursächlich waren.

8.3 COBRA VERDE haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von COBRA VERDE oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

9. Anzeigefristen für Ansprüche, Verjährung

9.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber COBRA VERDE unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt oder wenn es sich um deliktische Ansprüche wegen eines Personenschadens oder eines Schadens, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von COBRA VERDE oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines Vertreters des Veranstalters beruht, handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon nach Montrealer Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Dabei wird empfohlen, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden auch nochmals schriftlich dort geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen und Ansprüche sind innerhalb Monatsfrist geltend zu machen.

9.2 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.


10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

COBRA VERDE ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss COBRA VERDE diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU ist auf der Internetseite air-ban.europa.eu und auf der Internetseite von COBRA VERDE sowie in deren Geschäftsräumen einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.

11. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

11.1 COBRA VERDE steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Attest), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde muss darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn COBRA VERDE nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 COBRA VERDE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende COBRA VERDE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass COBRA VERDE gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten hat.

12. Allgemeines

12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

12.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen COBRA VERDE und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Veranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von COBRA VERDE vereinbart.

13. Reiseveranstalter

COBRA VERDE AFRIKAREISEN
Inhaber Matthias Gildemeister
Bauernreihe 6a
27726 Worpswede

Kontakt:
Tel.: 04792 - 952124
Fax: 04792 - 952124
E-Mail: kontakt@cobra-verde.de
Internet: www.cobra-verde.de

Rechtsform: Einzelunternehmen

Kundengeldsicherheit bei COBRA VERDE über den Insolvenzversicherer für Reiseveranstalter

Versicherer:
Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland
Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt


Vertragsbetreuer im Auftrag und in Vollmacht des Versicherers:
KAERA Industrie- und Touristik Versicherungsmakler GmbH Ansprechpartner:
Industriestraße 4-6, 61440 Oberursel, Deutschland

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstalter

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung TAS Touristik Assekuranzmakler und Service GmbH, Emil-von-Behring-Straße 2, 60439 Frankfurt am Main, Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Weltweit

Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe Ziffer 12.2)

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Cobra Verde Afrikareisen und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Der ausführliche Datenschutzhinweis einschließlich der Rechte der Reisenden sind hier hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von Cobra Verde Afrikareisen angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

Fernabsatzverträge:

Cobra Verde Afrikareisen weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Cobra Verde Afrikareisen und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Reiseversicherungen:

Cobra Verde Afrikareisen empfiehlt generell den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Auslandsreise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.